Die aktuelle Satzung kann hier herunterladen werden.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Chor „Friends of Music Oberaussem e.V.“ mit Sitz in Bergheim-Oberaussem verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
Aufgaben und Ziele des Chores bestehen darin, das Lied zu pflegen mit dem Ziel, die Kunst des idealen Chorgesanges anzustreben und diesen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
Jugendpflegerische Maßnamen sollen durchgeführt werden, wobei die öffentliche und freie Jugendpflege angeregt und unterstützt wird.
So werden insbesondere Bindungsarbeit für junge Menschen, Jugenderholung, Angebote für Gesellschaft, Spiel und internationale Jugendarbeit angeboten und betrieben.
Das gemeinsame musische Tun soll die charakterlichen und schöpferischen Kräfte fördern und die Jugend zu freien, und insbesondere für Musik, aufgeschlossenen Menschen erziehen.
Der Chor bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Sängerjugend Rhein-Erft“ Sängerjugend im Sängerkreis Rhein-Erft in der Sängerjugend NRW e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Verbandsmitgliedschaft
Der Chor ist Mitglied der Sängerjugend im Sängerbund Nordrhein-Westfahlen e.V. und damit auch Mitglied im Deutschen Chorverband.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
1. Jede stimmbegabte Person kann Mitglied werden, wobei die Satzung, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) schriftlich anzuerkennen ist.
2. Passive Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die Interesse an der Erfüllung obiger Aufgaben haben.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten, welcher über den Aufnahmeantrag entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Aufnahme in den Verein ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
Der Antragsteller kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung einen neuen Antrag stellen. Dieser Antrag wird dann der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung über die Aufnahme vorgelegt. Deren Entschluss ist dann endgültig.
Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand beschließt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
2. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
3. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins, kann das Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist im Falle der Berufung endgültig.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens oder auf Erstattung von Beiträgen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Mitgliedschaftsrechte
Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Kein aktives Mitglied kann ohne zwingenden Grund von den Proben und Konzerten ausgeschlossen
werden. Als zwingender Grund gilt u.a. ein Verstoß gegen § 9 dieser Satzung.
§ 11 Mitgliedschaftspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereines gefährden könnte.
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, grundsätzlich an allen Proben und Konzerten des Chores teilzunehmen und bei öffentlichen Auftritten die dafür vorgesehene Kleidung zu
tragen. Als Verhinderungsgrund gelten nur schulische bzw. berufliche Belange, Krankheit, Urlaub u.ä. Als entschuldigt gelten nur Mitglieder, die sich bei einem Vorstandsmitglied oder einer von dieser beauftragten Person unter Angabe ihres Grundes vor der Probe (Konzert) gemeldet haben.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Choreigentum (z.B. Noten, Chormappen, …) pfleglich und sorgfältig zu behandeln.
Die Änderung des Namens, Telefonnummern oder der Anschrift ist dem Vorstand alsbald mitzuteilen.
Für minderjährige Mitglieder tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung auf Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten.
§ 12 Mitgliedsbeiträge – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, der in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
D. Die Organe des Vereines
§ 13 Bestehende Organe – Bildung neuer Organe
Derzeit bestehende Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) ein Ausschuss des Gesamtchores,
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kinder- und Jugendchores.
§ 14 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Jugendliche unter 14 Jahren können nur durch einen gesetzlichen Vertreter abstimmen. Außer dieser Einschränkung kann die Ausübung der Stimmgabe keinem anderen Mitglied übertragen werden.
§ 15 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal des Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a) Wenn es der Vorstand beschließt;
dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereines erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlusserfassung dem obersten Vereinsorgan zu unterbreiten.
b) Wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung, spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand, einberufen werden.
§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes;
Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Beschwerden gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Bildung neuer Vereinsorgane.
Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 18 Beratung und Beschlusserfassung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Bei Personalentscheidungen (Wahlen) ist schriftlich/geheim oder, wenn die Versammlung es per Abstimmung beschließt, auch in offener Wahl abzustimmen. Bei anderen Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse und anderer Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
Um den Vorstand zu entlasten, muss ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und Änderung des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereines eine solche von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Im Übrigen ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen
erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom (von den) Versammlungsleiter(n) und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder oder eine Anwesenheitsliste, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung (Zweckänderung) betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 19 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Einem solchen Antrag stattzugeben, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden,
wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 20 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem (der) Vorsitzenden;
b) dem (der) 2. Vorsitzenden;
c) dem (der) Schriftführer(in);
d) dem (der) Kassierer(in);
e) dem (der) 2. Kassiererin
e) zwei Beisitzer(in);
f) den Chorleitern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die erste und zweite Vorsitzende.
Der (die) Vorsitzende und der (die) zweite Vorsitzende sind jeder für sich berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der (die) zweite Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der (die) erste Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen.
§ 21 Verbindlichkeiten
Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die Mitglieder des Vereins oder deren gesetzliche Vertreter mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vermögen desselben.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2.500,00 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist.
§ 22 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Geschäftsführung, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
6. Einstellung und Kündigung der Chorleiter nach Rücksprache mit dem jeweiligen
Chor.
Die Auswahl des Liedgutes sowie die Programmgestaltung für Konzerte und sonstige Auftritte führen die Chorleiter und der Vorstand in gegenseitigem Einverständnis durch.
Dieser Grundsatz gilt auch bei der Anschaffung neuen Notenmaterials. Bei Stimmengleichheit ist hier die Stimme des jeweiligen Chorleiters ausschlaggebend.
Gegen den ausdrücklichen Willen der Chorleiter kann der Vorstand keine musikalischen Verpflichtungen gegenüber Dritten vornehmen.
§ 23 Amtsdauer des Vorstandes
Die beiden Vorsitzenden, der (die) Schriftführer(in), die beiden (die) Kassierer(in) werden von der Mitgliederversammlung, die zwei Beisitzer(in) vom Chor, auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bis auf die Beisitzer ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Für die Beisitzer können Listenwahlen durchgeführt werden. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in welcher der
Vorstand dann neu gewählt wird.
Sollten in einer Amtsperiode mehr als zwei der ursprünglichen Vorstandsmitglieder zurücktreten, so muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher die frei
gewordenen Vorstandsämter neu besetzt werden.
§ 24 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem (der) Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem (der) zweiten Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch oder per e-Mail einberufen werden. Es sollte eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der (die) Vorsitzende oder der (die) zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung (Ausnahme
siehe § 20). Die Vorstandssitzung leitet der (die) Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der (die) zweite Vorsitzende.
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der Vorstand kann den beiden Vorsitzenden Weisungen erteilen.
Die Vorsitzenden sind verpflichtet vor der Entscheidung nach Möglichkeit die Meinung des Vorstandes einzuholen.
Die Chorleiter haben in musikalischen Belangen ein Vetorecht. Ein ausgesprochenes Veto kann vom Vorstand nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aufgehoben werden.
Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 25 Die Ausschüsse
Die Ausschüsse des Chors werden vom Vorstand einberufen. Sie sollen dem Vorstand zur Arbeitserleichterung und Beratung dienen. Die Ausschüsse können nur Empfehlungen
aussprechen, sie sind nicht weisungs- und geschäftsfähig.
Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Die anderen Ausschüsse sollen dem jeweiligen Vereinsbereich (Kinder- und Jugendchor) angehören.
E. Schlussbestimmungen
§ 26 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der (die) Vorsitzende und der (die) zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Sängerjugend Rhein-Erft“ Sängerjugend im Sängerkreis Rhein-Erft in der Sängerjugend NRW e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Übertragung selbst darf erst nach der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 27 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung des Kinder- und Jugendchors „Friends of Music e.V.“ am 27. August 2014 in Kraft.
Bergheim, den 22.04.2015